Gesetzlich geregelte Fallgruppen

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) werden bestimmte Fallgruppen jugendgefährdender Medien genannt, die von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien zu indizieren sind. Dies sind unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG).

Zu diesen gesetzlich geregelten Fallgruppen finden Sie nachfolgend weiterführende Informationen.

Verrohend wirkende Medien

Verrohend wirkende Medien sind solche, die geeignet sind, durch das Wecken und Fördern von Sadismus, Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auf Kinder und Jugendliche auszuüben. Daneben ist unter dem Begriff der Verrohung auch die Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen zu verstehen. Gemeint ist nicht, dass minderjährige Rezipierende aufgefordert werden, ebenfalls Gewalttaten zu begehen, sondern dass durch den Konsum derartiger Medien ihre Mitleidsfähigkeit herabgesetzt wird und sie dem Leiden Dritter eher gleichgültig gegenüberstehen (Empathieverlust).

Auch Gewaltanwendung, welche durch aufwändige Inszenierung ästhetisiert wird, kann ebenso "verrohende Wirkung" zeitigen wie zynische oder vermeintlich komische Kommentierungen von Verletzungs- und Tötungsvorgängen.

Der Tatbestand der verrohenden Wirkung, aber auch die weitere gesetzliche Fallgruppe "Anreizen zur Gewalttätigkeit" kann nach der Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien erfüllt sein,

  • wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen. Dabei ist der Kontext zu berücksichtigen.
    Gewalt- und Tötungshandlungen können für ein mediales Geschehen zum Beispiel dann insgesamt prägend sein, wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird.
    und/oder
  • wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird.
    Dies ist dann gegeben, wenn
    die Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch Recht und Ordnung negiert,
    Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird.
    und/oder
  • wenn Gewalt und deren Folgen verharmlost werden.
    Unter Umständen kann auch das Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (zum Beispiel thematische Einbettung, Realitätsbezug) jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden lässt.

Aspekte des medialen Geschehens zur Erfassung und Bewertung

Zur Erfassung und Bewertung dieser Zusammenhänge kann der Blick auf folgende Aspekte des medialen Geschehens von Bedeutung sein:

  • Opfer der Gewalttaten
    Mediale Darstellungen, in denen Gewalthandlungen gegen Menschen und menschenähnliche Wesen das Geschehen insgesamt prägen, oder in denen solche Gewalthandlungen detailliert und selbstzweckhaft dargestellt werden, sind als jugendgefährdend einzustufen. Als menschenähnliche Wesen sind solche Wesen zu betrachten, die dem Menschen nach objektiven Maßstäben der äußeren Gestalt der Figur ähnlich sind. Die Tötung reiner Phantasiefiguren oder von Tieren ist grundsätzlich anders zu bewerten als die Tötung von Menschen und menschenähnlichen Wesen. Erfolgt aber zum Beispiel das Töten von Tieren als sinnloses, selbstzweckhaftes Gemetzel kann dies innerhalb eines gegebenen problematischen inhaltlichen Zusammenhangs zu einer Verrohung beitragen.
  • Realitätsbezug von Gewaltdarstellungen
    Grundsätzlich sind realistisch dargestellte Gewalthandlungen eher als jugendgefährdend einzustufen als solche, die Gewalt abstrakt darstellen. Jugendaffine oder sich nahe an der Lebenswirklichkeit befindliche Handlungsumgebungen sind eher geeignet, jugendgefährdende Wirkungen zu verstärken als solche, die in einen nicht jugendaffinen und/oder futuristischen oder fantastischen Handlungsrahmen eingebettet sind.
  • Genre
    Bei der Prüfung einer möglichen jugendgefährdenden Wirkung von gewalthaltigen Medien auf Kinder und Jugendliche ist auch die jeweilige Genrezugehörigkeit (zum Beispiel Fantasy oder Horror) sowie die genretypische dramaturgische und bildliche Visualisierung zu berücksichtigen. Allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Genre begründet nicht zwangsläufig eine Jugendgefährdung, schließt sie aber auch nicht aus.

Zusätzliche Kriterien für interaktive Medien/Computerspiele im Hinblick auf Gewalthandlungen gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen

  • Kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten.
  • Alternative Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten sind zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant.
  • Das Ausüben von entsprechender Gewalt erscheint unproblematisch oder gesellschaftlich normal, ist nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen oder wird im Rahmen des Spiels belohnt.
  • Gewalt gegen Unbeteiligte ist Bestandteil des Spiels und wird nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert.
  • Die jugendgefährdende Wirkung der Darstellungen wird durch realitätsimitierende Steuerungs- und Bedienungselemente verstärkt.

Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf interaktive Medien/Computerspiele

  • Die Verletzung und/oder Tötung von Menschen stellt eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen dar und das Ergebnis der Kampfhandlung wird unblutig präsentiert.
  • Andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen spielen eine wesentliche Rolle.
  • Tötungsvorgänge gegen Menschen werden verfremdet dargestellt und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahelegt.
  • Tötungsvorgänge werden ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt, denen eine Menschenähnlichkeit fehlt.
  • Trotz enthaltener Horror- und Splatterelemente sind nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend, wobei die Horrorelemente dann nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund derer besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten.

Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf Filme

  • Der Inhalt ist als nicht jugendaffin anzusehen.
  • Der Inhalt ist so gestaltet, dass der oder die typischen Sympathieträger/innen sich nicht als Identifikationsmodelle anbieten.
  • Nachahmungseffekte sind nicht zu vermuten.
  • Gewaltdarstellungen sind als übertrieben, aufgesetzt, abschreckend und/oder nicht realitätsnah einzustufen.
  • Die Anwendung von Gewalt bewegt sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens (zum Beispiel Notwehr) bzw. die Anwendung von Gewalt wird im Prinzip abgelehnt.

Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien

Die nach dem Gesetz erforderliche Anreizwirkung setzt voraus, dass der Medieninhalt eine bestimmte Handlungsweise oder Einstellung als nachahmens- oder übernehmenswert erscheinen lässt.

Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist – wie bei § 131 Strafgesetzbuch – ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird.

Der Tatbestand der Anreizung zur Gewalttätigkeit, aber auch die weitere gesetzliche Fallgruppe der "verrohenden Wirkung", kann nach der Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien erfüllt sein,

  • wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen. Dabei ist der Kontext zu berücksichtigen.
    Gewalt- und Tötungshandlungen können für ein mediales Geschehen zum Beispiel dann insgesamt prägend sein, wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird.
    und/oder
  • wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird.
    Dies ist dann gegeben, wenn
    die Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch Recht und Ordnung negiert,
    Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird.
    und/oder
  • wenn Gewalt und deren Folgen verharmlost werden.
    Unter Umständen kann auch das Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (zum Beispiel thematische Einbettung, Realitätsbezug) jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden lässt.

Zur Erfassung und Bewertung dieser Zusammenhänge kann der Blick auf folgende Aspekte des medialen Geschehens von Bedeutung sein:

  • Opfer der Gewalttaten
    Mediale Darstellungen, in denen Gewalthandlungen gegen Menschen und menschenähnliche Wesen das Geschehen insgesamt prägen, oder in denen solche Gewalthandlungen detailliert und selbstzweckhaft dargestellt werden, sind als jugendgefährdend einzustufen. Als menschenähnliche Wesen sind solche Wesen zu betrachten, die dem Menschen nach objektiven Maßstäben der äußeren Gestalt der Figur ähnlich sind. Die Tötung reiner Phantasiefiguren oder von Tieren ist grundsätzlich anders zu bewerten als die Tötung von Menschen und menschenähnlichen Wesen. Erfolgt aber zum Beispiel das Töten von Tieren als sinnloses, selbstzweckhaftes Gemetzel kann dies innerhalb eines gegebenen problematischen inhaltlichen Zusammenhangs zu einer Verrohung beitragen.
  • Realitätsbezug von Gewaltdarstellungen
    Grundsätzlich sind realistisch dargestellte Gewalthandlungen eher als jugendgefährdend einzustufen als solche, die Gewalt abstrakt darstellen. Jugendaffine oder sich nahe an der Lebenswirklichkeit befindliche Handlungsumgebungen sind eher geeignet, jugendgefährdende Wirkungen zu verstärken als solche, die in einen nicht jugendaffinen und/oder futuristischen oder fantastischen Handlungsrahmen eingebettet sind.
  • Genre
    Bei der Prüfung einer möglichen jugendgefährdenden Wirkung von gewalthaltigen Medien auf Kinder und Jugendliche ist auch die jeweilige Genrezugehörigkeit (zum Beispiel Fantasy oder Horror) sowie die genretypische dramaturgische und bildliche Visualisierung zu berücksichtigen. Allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Genre begründet nicht zwangsläufig eine Jugendgefährdung, schließt sie aber auch nicht aus.

Zusätzliche Kriterien für interaktive Medien/Computerspiele im Hinblick auf Gewalthandlungen gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen

  • Kaum oder keine alternativen Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten.
  • Alternative Handlungsoptionen/Konfliktlösungsmöglichkeiten sind zwar möglich, aber für die Erreichung des Spielzieles nachteilig oder irrelevant.
  • Das Ausüben von entsprechender Gewalt erscheint unproblematisch oder gesellschaftlich normal, ist nicht mit negativen Folgen oder Sanktionen versehen oder wird im Rahmen des Spiels belohnt.
  • Gewalt gegen Unbeteiligte ist Bestandteil des Spiels und wird nicht oder nur eingeschränkt sanktioniert.
  • Die jugendgefährdende Wirkung der Darstellungen wird durch realitätsimitierende Steuerungs- und Bedienungselemente verstärkt.

Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf interaktive Medien/Computerspiele

  • Die Verletzung und/oder Tötung von Menschen stellt eine unter mehreren möglichen Spielhandlungen dar und das Ergebnis der Kampfhandlung wird unblutig präsentiert.
  • Andere Elemente als Gewalttaten gegen Menschen spielen eine wesentliche Rolle.
  • Tötungsvorgänge gegen Menschen werden verfremdet dargestellt und zwar in einer Form, die Parallelen zur Realität nicht nahelegt.
  • Tötungsvorgänge werden ausschließlich gegen solche Wesen dargestellt, denen eine Menschenähnlichkeit fehlt.
  • Trotz enthaltener Horror- und Splatterelemente sind nicht gewalthaltige Anteile spielbestimmend, wobei die Horrorelemente dann nicht so gestaltet sein dürfen, dass auf Grund derer besonderen Brutalität die anderen Spielelemente in den Hintergrund treten.

Gründe für eine Nichtindizierung bezogen auf Filme

  • Der Inhalt ist als nicht jugendaffin anzusehen.
  • Der Inhalt ist so gestaltet, dass der oder die typischen Sympathieträger/innen sich nicht als Identifikationsmodelle anbieten.
  • Nachahmungseffekte sind nicht zu vermuten.
  • Gewaltdarstellungen sind als übertrieben, aufgesetzt, abschreckend und/oder nicht realitätsnah einzustufen.
  • Die Anwendung von Gewalt bewegt sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens (zum Beispiel Notwehr) bzw. die Anwendung von Gewalt wird im Prinzip abgelehnt.

Zu Verbrechen anreizende Medien

Die nach dem Gesetz erforderliche Anreizwirkung setzt voraus, dass der Medieninhalt eine bestimmte Handlungsweise oder Einstellung als nachahmens- oder übernehmenswert erscheinen lässt. Der Begriff des Anreizens ist damit identisch mit der Auslegung der zu Gewalttätigkeit anreizenden und der zu Rassenhass anreizenden Medien.

Die detaillierte Schilderung von "Verbrechen" führt dann zu sozial-ethischer Desorientierung bei Kindern und Jugendlichen, wenn der Unwert- bzw. Unrechtsgehalt der kriminellen Handlungen nicht hinreichend ersichtlich ist und der Darstellung dadurch eine insgesamt gegenüber Verbrechen bejahende Tendenz verliehen wird.

Entscheidend für die Auslegung ist also nicht nur, ob der Darstellung die Gefahr der Nachahmung durch Jugendliche innewohnt, sondern vielmehr auch, ob bei jugendlichen Rezipierenden objektiv die Möglichkeit gegeben ist, die verfassungsmäßige und durch das Strafrecht konkretisierte Missbilligung von Verbrechen durch das Medium in Frage zu stellen. Hiermit einhergehen kann in bestimmten Fällen auch der Indizierungstatbestand der Nahelegung von Selbstjustiz.

Zu Rassenhass anreizende Medien

Der Begriff der zum Rassenhass anreizenden Medien konkretisiert das allgemeine verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz.

Mithin ist der Begriff "Rasse" weit auszulegen. "Rassenhass" erfordert nach der Rechtsprechung eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe. Dabei besteht die naheliegende Gefahr, dass diese eingenommene Haltung erst die Voraussetzung für tätliche Übergriffe gegenüber diesen Gruppen schafft.

Ein Medium reizt mithin zum Rassenhass an, das heißt stellt Rassenhass als nachahmenswert dar, wenn darin Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Volksgruppe, Nation, Glaubensgemeinschaft oder ähnlichem als minderwertig und verächtlich dargestellt oder diskriminiert werden.

Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen

Der Begriff der "Selbstzweckhaftigkeit" bedeutet, dass eine bestimmte Handlung nicht zur Erreichung eines bestimmten Zieles vorgenommen wird, sondern um ihrer selbst willen.

Als stilistische Elemente einer detaillierten Darstellung kommen insoweit in erster Linie fokussierte Visualisierungen der Gewaltausübung, zum Beispiel durch Nahaufnahmen sowie optische Effekte (Zeitlupe, „Bullet-Time“) in Betracht, welche den Zuschauenden die Möglichkeit der genauen Kenntnisnahme von Einzelheiten der Gewaltdarstellung in der Regel erst ermöglichen. Die Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien stellt vor allem darauf ab, dass Gewalt deutlich visualisiert bzw. akustisch untermalt wird (blutende Wunden, zerberstende Körper, Todesschreie, zynische Kommentierung), in epischer Breite dargeboten bzw. die Verletzungshandlung und die Opfer vielfach in Nahaufnahme im Bild gezeigt werden.

Nahelegung von Selbstjustiz

Selbstjustiz bezeichnet das außergesetzliche Vorgehen gegen einen als rechtswidrig oder ungerecht empfundenen Zustand oder gegen ein entsprechendes Verhalten unter Missachtung der Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der betreffende Protagonist als "Rächer" an die Stelle einer ordnungsgemäßen Gerichtsbarkeit setzt und das Gesetz selbst in die Hand nimmt, um den Täter einer gerechten Strafe zuzuführen.

Nicht hierunter fallen Darstellungen von Notwehr-, Nothilfe- oder Notstandshandlungen, da sich diese im Einklang mit der Rechtsordnung befinden. Ebenfalls als nicht jugendgefährdend eingestuft werden derartige Darstellungen, wenn sich die dargebotene Handlung in einem rechtsfreien Raum abspielt, zum Beispiel bei Endzeitfilmen, in denen es keinerlei staatliche Ordnung mehr gibt.

Die dargestellte selbstjustizartige Handlung muss als "einziges" bewährtes Mittel fokussiert werden. Dies kann vor allem auch dadurch erfolgen, dass die Beachtung der Rechtsordnung oder die Konsultierung staatlicher Stellen als unzulänglich, zu liberal etc. dargestellt oder sonst negativ akzentuiert wird und hierdurch der Eindruck vermittelt wird, es handele sich dabei im Vergleich zur Selbstjustiz um kein geeignetes Mittel. Ein "Nahelegen" liegt vor, wenn dargestellte Gewalt aufgrund zuvor erlittenen Unrechts als gerechtfertigt eingestuft oder als angemessene Strafe suggeriert wird.

Unsittliche Medien

Der Begriff "unsittlich" ist nicht im allgemeinen moralischen, sondern im sexuellen Sinne zu verstehen. Unsittliche Medien sind solche mit sexuell-erotischem Inhalt, die nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet sind, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen, jedoch noch nicht pornographisch anzusehen sind.

Nach der Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind dies etwa Medien, in denen Menschen unter Ausklammerung von sozialen Beziehungen zu bloßen Sexualobjekten herabgewürdigt werden. Ebenfalls als unsittlich eingestuft werden befürwortende – als einvernehmlich beschriebene – Schilderungen von Sexualkontakten zwischen Erwachsenen und Kindern, wie sie in den einschlägigen Pädophilenforen oder -zeitschriften zur Rechtfertigung von sexuellem Missbrauch verbreitet werden.

Auch Schilderungen, die Jugendlichen den Eindruck vermitteln, als sei die Anwendung von Gewalt bei der Ausübung von Sexualpraktiken grundsätzlich – auch ohne Zustimmung des jeweiligen Gegenübers – zulässig, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen, sind als unsittlich einzuordnen. Derartige Schilderungen sind geeignet, Gewalttendenzen bei Minderjährigen zu fördern und widersprechen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Achtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen.

Nicht schlechthin jugendgefährdend sind hingegen nach neuerer Spruchpraxis der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien Schilderungen einvernehmlicher SM-Handlungen zwischen erwachsenen Personen, die innerhalb eines klar geregelten und abgesprochenen Rahmens stattfinden.

Hiervon ausgenommen sind jedoch solche Darstellungen, die mit einer besonderen Erniedrigung oder Entwürdigung einer Person einhergehen oder die eine besonders intensive Gewalteinwirkung schildern, da hier die Einwilligung in den Hintergrund rückt.