Trägermedien

Rechtsfolgen der Indizierung bei Trägermedien

Hat die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ein Medium aufgrund einer Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger für die Verbreitung als Trägermedium weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 Abs. 1 JuSchG. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten selbst dann, wenn der Anbieter gegen die Indizierung Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben hat, da eine solche Klage gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 JuSchG keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Verboten des § 15 Abs. 1 JuSchG, den Konsequenzen und Sanktionen der Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Verbote sowie zu der Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Indizierung finden Sie nachfolgend weitere Informationen.

Zu den Rechtsfolgen der Indizierung bei Trägermedien finden Sie nachfolgend weiterführende Informationen.

Verbreitungs- und Werbeverbote bei Trägermedien

Nach § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten mit der Indizierung von Medien für die Verbreitung als Trägermedium weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).

Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!

(§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG)
Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen oder ihnen die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes verschaffen. Dabei ist gleichgültig, ob Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben oder indirekt zugänglich gemacht wird. Es genügt, dass man zum Beispiel DVDs oder Blu-ray-Discs selbst in ein Abspielgerät einlegt und Kinder oder Jugendliche dann zuschauen lässt. Ebenso macht jemand den Inhalt eines indizierten Buches zugänglich, wenn man Minderjährigen daraus vorliest.

In den Fällen des Anbietens und des Überlassens wird Minderjährigen das indizierte Objekt direkt in die Hand gegeben.

Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!

Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. Das heißt indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden.

Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (zum Beispiel Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten besondere Anforderungen zu stellen:

Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Ladengeschäfte, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, müssen Kindern oder Jugendlichen den Zutritt untersagen. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.

Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. Das heißt:

  • Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zu betreten sein;
  • Es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
  • Es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
  • Die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.

Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!

(§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG)
Indizierte Medien dürfen nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden

  • im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen;
  • in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt;
  • im Versandhandel;
  • in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln.

Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber der oben näher bezeichneten Betriebe verboten.

Nicht für indizierte Medien werben!

(§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG)
§ 15 JuSchG enthält nachstehende Werbeverbote:

  • Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden.
  • Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
  • Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
  • Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.

Informationspflicht (§ 15 Abs. 6 JuSchG)

Verleger, Zwischenhändler und Importeure sind verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.


Sanktionen

Konsequenzen der Nichtbeachtung der Beschränkungen für indizierte Trägermedien

Strafbarkeit von Verstößen

Wer gegen die Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen des § 15 JuSchG verstößt, macht sich strafbar! Ein Verstoß kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln. Vorsätzlich handelt, wer bewusst und willentlich gegen das Gesetz verstößt. Fahrlässig handelt, wer bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Medium, das er verbreitet, indiziert oder schwer jugendgefährdend ist. Die Strafverfolgung ist Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaften.

Elternrecht und Jugendschutz

Diese Strafvorschriften finden keine Anwendung, wenn Eltern, sonstige Personensorgeberechtigte oder Personen, die im Einverständnis mit einer personensorgeberechtigten Person handeln, das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbieten, überlassen oder zugänglich machen, solange die personensorgeberechtigte Person hierdurch ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt. Die enge Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern gestattet es in besonderem Maße, Medienkompetenz zu vermitteln. Zur Medienerziehung gehört auch, dass sich Eltern mit ihren Kindern über jugendgefährdende Inhalte auseinandersetzen oder dies Dritten gestatten.

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen die Indizierung von Medien

Die Listenaufnahme bzw. Listenstreichung stellt jeweils einen Verwaltungsakt dar.

Gegen die Entscheidungen des 12er-Gremiums ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet:

  • Klage gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgericht Köln
  • Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster
  • Revision gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig
  • Bei Grundrechtsverletzung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe

Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums muss vor Beschreitung des Klageweges die Entscheidung des 12er-Gremiums eingeholt werden (§ 25 Abs. 4 S. 2 JuSchG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG fortgelten und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung der Indizierung beachtet werden müssen.

Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten (§ 25 Abs. 3 JuSchG).

Zusätzlich ist mit dem Jugendschutzgesetz die Möglichkeit für die antragstellende Behörde eröffnet worden, Klage gegen die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zu erheben. Dieser Rechtsweg ist jedoch den Anregungsberechtigten nicht eröffnet.