Privater Rundfunk

Private Rundfunkveranstalter in Deutschland sind jeweils von einer der insgesamt 14 Landesmedienanstalten lizenziert. Um eine einheitliche Aufsichtsstruktur zu gewährleisten, wurde 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geschaffen.

Die KJM fungiert als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Radio und Fernsehen. Ihre Beschlüsse werden von den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten umgesetzt.

Die Landesmedienanstalten überprüfen im Vorfeld der Ausstrahlung Spielfilme daraufhin, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben der FSK erfolgt ist.

Möchte ein Sender von den oben genannten Zeitgrenzen abweichen, muss der Film überprüft werden. Der Sender muss eine Ausnahmegenehmigung bei der KJM beantragen. Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e. V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann auch sie den vorgelegten Film überprüfen und Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen. Grund für die Zulassung einer früheren Sendezeit kann unter anderem sein, dass für die Ausstrahlung eine Schnittfassung erstellt wurde, die eine niedrigere Alterseinstufung ermöglicht.

Die FSF überprüft auch Programme, die bisher unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht begutachtet worden sind und nicht offensichtlich unbedenklich sind. Zu diesen Programmen zählen zum Beispiel von den Sendern oder in deren Auftrag produzierte Fernsehfilme, Serien und Reality-Sendungen.

Neben der laufenden Programmbeobachtung überprüfen die Landesmedienanstalten auch Zuschauerbeschwerden und bewerten die beanstandeten Sendungen hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter.

Wenn die KJM einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie auch, welche Maßnahme bzw. Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Deren Durchsetzung obliegt anschließend der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt. Abhängig von der "Schwere" des Verstoßes sind folgende Maßnahmen und Sanktionen möglich:

  • Beanstandung,
  • Sendezeitbeschränkung,
  • Ausstrahlungsverbot,
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren: Einleitung eines Bußgeldverfahrens,
  • Bei Straftatbestand: Abgabe an Staatsanwaltschaft.