Listenführung

Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG).

Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt (§ 1 Abs. 2 JuSchG).

Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag MDStV) übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte (§ 1 Abs. 3 JuSchG).

Seit dem 1. Mai 2021 wird die Liste jugendgefährdender Medien grundsätzlich öffentlich geführt. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird (§ 24 Abs. 2a JuSchG), zum Beispiel wenn die Bezeichnung des Mediums in der Liste nur durch eine URL oder in einer vergleichbaren den Zugang ermöglichenden Art erfolgen könnte. Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 24 Abs. 3 JuSchG).

Die Liste wird nunmehr nur noch in einem öffentlichen und einem nicht-öffentlichen Teil geführt.

Unter der vom 1. April 2003 bis 30. April 2021 geltenden Fassung des Gesetzes wurde die Liste in vier Teilen geführt. Die in diesem Zeitraum indizierten Medien werden auch nach dem 1. Mai 2021 in ihren bisherigen Listenteilen geführt.

Listenteile

In Teil A wurden alle Trägermedien eingetragen, die jugendgefährdend sind.

In Teil B wurden alle Trägermedien eingetragen, die jugendgefährdend sind und darüber hinaus nach Einschätzung der Gremien einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.

In Teil C wurden alle Telemedien eingetragen, die jugendgefährdend sind.

In Teil D wurden alle Telemedien eingetragen, die jugendgefährdend sind und darüber hinaus nach Einschätzung der Gremien einen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.

Bekanntmachung

Die Veröffentlichung der Indizierungen erfolgt im Bundesanzeiger. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gibt darüber hinaus alle drei Monate die Fachzeitschrift BzKJAKTUELL heraus. Diese enthält die öffentliche Liste aller indizierten Medien und einen redaktionellen Teil. In den Monaten, in denen die BzKJAKTUELL nicht in ihrem Gesamtumfang erscheint, informiert die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz über die Neuindizierungen, die in einer Kurzinfo zusammengefasst sind.

Eine kostenfreie Einsicht in die BzKJAKTUELL ist in zahlreichen öffentlichen Bibliotheken möglich. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz beliefert dazu auf Anfrage Bibliotheken über einen Freiverteiler. Aus Gründen des Jugendschutzes erfolgt keine Bereitstellung der amtlichen Indizierungsdaten im Internet.

Einzelhefte sowie Abonnements der BzKJAKTUELL können erworben werden bei:

Forum Verlag Godesberg GmbH - Mönchengladbach - T +49(0)2161 206669 - F +49(0)2161 2778771 - eMail: contact@forumvg.de. Bei Privatbestellungen ist ein Altersnachweis notwendig.

Die Liste der zwischen dem 1. April 2003 und dem 30. April 2021 indizierten Telemedien (Teile C und D) wird weiterhin nicht öffentlich geführt.