Anbieterpflichten

Vorsorgemaßnahmen

Die BzKJ überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1 JuSchG zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Hiervon betroffen sind solche Diensteanbieter, deren Angebote im Inland mindestens eine Million Nutzerinnen und Nutzer haben. Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Vorhalten von angemessenen und wirksamen Vorsorgemaßnahmen gibt die BzKJ den Anbietern die Möglichkeit zur Stellungnahme und bietet (ihnen) eine dialogische Beratung (an). Zudem ermöglicht sie auch solchen Anbietern eine Beratung, die unterhalb der Bagatellgrenze von einer Millionen Nutzerinnen und Nutzern liegen. Sollte auch nach der Beratung durch die BzKJ keine angemessene Vorsorge umgesetzt werden, kann sie die Implementierung von Vorsorgemaßnahmen gegenüber den entsprechenden Anbietern anordnen und bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen auch empfindliche Bußgelder verhängen. Die Bußgelder können bei juristischen Personen bis zu 50 Millionen Euro betragen, im Übrigen bis zu 5 Millionen Euro.

Inländische Empfangsbevollmächtigte

Mit der zunehmenden Internationalisierung der digitalen Angebotslandschaft ist die Erreichbarkeit der auch ausländischen relevanten Anbieter durch die BzKJ von hoher Bedeutung. Die BzKJ kontrolliert daher, ob diese Anbieter inländische Empfangsbevollmächtigte gemäß § 24d JuSchG benannt haben. Im Fall der widerrechtlichen Nichtbestellung eines Empfangsbevollmächtigen im Inland können ebenfalls Bußgelder verhängt werden.

Kennzeichnungspflichten bei Film- und Spielplattformen

Die BzKJ ist außerdem für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Alterskennzeichnungen auf Film- und Spielplattformen zuständig. Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 14a JuSchG wird die BzKJ ebenfalls als Verwaltungsbehörde tätig, die eine solche Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße ahndet.