Trägermedien

Was "Trägermedien" sind, wird in § 1 Abs. 2 JuSchG gesetzlich definiert. Erfasst sind danach "Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind".

Trägermedien sind also zunächst alle Medien, bei denen Texte, Bilder oder Töne durch gegenständliche Weitergabe verbreitet werden, zum Beispiel als Heft, Buch, Schallplatte, Audio- oder Videokassette oder als einer der mannigfachen digitalen oder analogen Datenspeicher (Diskette, CD-ROM, DVD, Blu-ray-Disc).

Trägermedien sind auch solche Medien, deren Texte, Bilder oder Töne zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt sind, zum Beispiel die Texte und Bilder auf Anschlagtafeln, Plakaten, Werbebeschriftungen und -bemalungen.

Trägermedien sind schließlich in Geräten eingebaute, nicht weitergebbare Datenspeicher, wenn die gespeicherten Texte, Bilder oder Töne wahrnehmbar werden, weil die Geräte für sie als Vorführ- oder Spielgeräte (besser: Wiedergabegeräte) dienen. Das sind Geräte mit festem Datenspeicher und Bildschirm oder Display, auch mit Lautsprecher, auf denen die gespeicherten Texte, Bilder und Töne sichtbar bzw. hörbar gemacht werden, zum Beispiel Taschenspielgeräte mit Display oder Spielkonsolen mit festem Speicher. Bei Mehrzweckgeräten (zum Beispiel PCs, Handys), die sowohl zur Veranschaulichung von Inhalten über ein Display genutzt werden können als auch zur elektronischen Weiterverbreitung der Inhalte, kommt es auf die jeweilige Nutzung an. Das bedeutet: Werden auf einem multifunktionalen Gerät gespeicherte Medien einer anderen (jugendlichen) Person über ein Display gezeigt, ist der gespeicherte Inhalt ein Trägermedium; wird er hingegen zum Beispiel per Rundmail über einen elektronischen Übertragungsstandard (zum Beispiel Bluetooth) übertragen, ist der Inhalt Telemedium.