Während ein Antrag die Prüfstelle dazu verpflichtet, ein Prüfverfahren durchzuführen, ist dies bei der Anregung nicht zwingend der Fall: Hier hat die Prüfstelle einen Ermessensspielraum - sie kann also tätig werden, wenn sie das im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält, sie muss es aber nicht in jedem Fall.
Eine Antragsberechtigung besitzen in Deutschland rund 800 Stellen. Sie erstreckt sich auf die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen.
Ein Recht zur Anregung haben alle Behörden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die Zahl der Anregungsberechtigten umfasst mehrere hunderttausend Stellen.
Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung zur Indizierung an die Prüfstelle richten. Wenden Sie sich bitte deshalb zunächst beispielsweise an die Polizei oder Ihr örtliches Jugendamt. Alle Jugendämter sind antragsberechtigt. Die Jugendämter können Ihnen zudem auch die Anschriften der Anregungsberechtigten in Ihrer Nähe benennen, zu denen neben allen Behörden die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gehören.
Bei Telemedien (Internetseiten) haben Sie ferner die Möglichkeit, sich an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder an eine der Internet-Beschwerdestellen zu wenden. Die KJM ist die zentrale Aufsicht über den privaten Rundfunk und das Internet und geht möglichen Verstößen nach. Ferner hat die KJM – wie auch die Internet-Beschwerdestellen – ein Antragsrecht und kann hierdurch ein entsprechendes Indizierungsverfahren unmittelbar bei der Prüfstelle initiieren. Das Antragsformular finden Sie unter: https://www.kjm-online.de/service/kontakt/.
Um – beispielsweise zur Vorbereitung eines Antrages/einer Anregung – zu überprüfen, ob ein bestimmtes Medium bereits indiziert ist und in die Liste aufgenommen wurde, kann eine E-Mail-Abfrage an info@bzkj.bund.de erfolgen.