Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Die Spiele-Apps "Coin Master", "Coin Trip" und "Coin Kingdom" haben keine jugendgefährdende Wirkung im Sinne des Jugendschutzgesetzes

Aus der Spielanlage ergeben sich zwar weitere Gefährdungen für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen. Hierzu gehören Spielanlagen, die zu exzessiver Nutzung sowie zur Schädigung finanzieller Interessen von Kindern und Jugendlichen führen können. Diese Gefahren gelten als sogenannte Interaktionsrisiken. Durch eine Indizierung werden Kinder und Jugendliche aufgrund geltenden Rechts vor inhaltebezogenen Konfrontationsrisiken geschützt. Interaktionsrisiken werden durch das für die Entscheidung über eine Listenaufnahme maßgebliche Jugendschutzgesetz derzeit nicht erfasst und waren nicht Gegenstand der durchgeführten Verfahren.

„Coin Master“ ist ein Online-Spiel, das als App auf dem Smartphone gespielt werden kann. Ziel des Spiels ist es, ein virtuelles Dorf aufzubauen und zu erhalten. Das Spiel umfasst mindestens 205 Level, wobei ein Level eine Spielhalle darstellt. Investitionen in das virtuelle Dorf werden durch virtuelles Geld, sogenannte „Coins“ finanziert. Die benötigte Spielwährung wird durch verschiedene Formen des simulierten Glücksspiels, insbesondere das Spielen am Spielautomaten erworben. Auch der Einsatz von Echtgeld ist möglich. „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ folgen einem ähnlichen Spielprinzip.

Medien, die die Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährden, gelten als sozial-ethisch desorientierend und sind zu indizieren.

Der staatliche Schutzauftrag zielt vor diesem Hintergrund unter anderem darauf ab, Medieninhalte von Minderjährigen fernzuhalten, die die bloße Konsumbereitschaft bezogen auf ein Konsummittel mit Suchtgefährdungspotential fördern.

Dies erfordert ein Bewusstsein für Missbrauchsgefährdungen, ebenso wie die Sensibilisierung für Missbrauchsverhalten. Erziehungsziel ist daher ein altersentsprechender verantwortungsvoller Umgang mit substanzgebundenen wie substanzungebundenen legalen Konsummitteln, mit welchen ein Suchtgefährdungspotential verbunden ist.

Simuliertes Glücksspiel, wie es sich in den verfahrensgegenständlichen Apps in simulierten Spielautomaten findet, war bislang nicht Gegenstand der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle.

Aufgrund der wissenschaftlich belegten Wirkung von simuliertem Glücksspiel kann die interaktive Spielhandlung grundsätzlich zur Prägung positiv gefärbter Glücksspieleinstellungen, einer Desensibilisierung gegenüber Glücksspielverlusten, der Förderung unrealistischer Gewinnerwartungen sowie zu einem (schnelleren) Umstieg zu echtem Glücksspiel führen. Dies führt zu einer Verharmlosung von Glücksspiel und einer damit einhergehenden Förderung der Bereitschaft zum Konsum bei hierfür anfälligen Kindern und Jugendlichen.

Zur Erfassung dieser jugendgefährdenden Wirkung bedarf es daher einer grundsätzlichen Erweiterung der gefestigten und durch Rechtsprechung bestätigten Spruchpraxis der Bundesprüfstelle zu Konsummitteln mit Suchtgefährdungspotential um den Tatbestand der Verherrlichung bzw. Verharmlosung von Glücksspiel.

Dieser Tatbestand war nach Einschätzung des Gremiums in den verfahrensgegenständlichen Verfahren zu den Spiele-Apps „Coin Master“, „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ auf Grundlage der genannten derzeitigen rein medieninhaltlichen Ausrichtung des Jugendschutzgesetzes nicht erfüllt. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Visualisierung der Spielautomaten auch von echten Spielautomaten abweichende Elemente aufweist, der Spielfluss immer wieder durch andere Spielhandlungen unterbrochen wird und neben dem Gewinn von Coins weitere für das Spiel relevante Alternativen gewonnen werden können.

Von einem hierdurch getriggerten realweltlichen Verhalten kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Über eine mögliche unterhalb der Jugendgefährdungsschwelle liegende entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung war nicht zu entscheiden.

Publikationshinweis: Im Dezember 2019 hat die BPjM den Gefährdungsatlas veröffentlicht. Dieser enthält einen Überblick über 35 Medienphänomene, die mit Gefährdungen und Interaktionsrisiken für eine unbeschwerte Teilhabe verbunden sind.