Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Indizierung der CD „Sonny Black“ des Interpreten Bushido

Die hierauf gerichtete Revision der Bundesprüfstelle hatte damit Erfolg. Das Album „Sonny Black“ des Interpreten Bushido bleibt nach Ausschöpfung des Verwaltungsgerichtswegs in der Liste der jugend-gefährdenden Medien eingetragen.

Das Album wurde durch das 12er-Gremium der BPjM im April 2015 indiziert. Ausschlaggebend für die Indizierung waren sämtliche auf dem Album befindlichen Titel. Diese wirkten nach Einschätzung des Gremiums verrohend, verherrlichten einen kriminellen Lebensstil – insbesondere den Drogenhandel – und diskriminierten Frauen und homosexuelle Menschen. Die Texte seien geeignet, jedenfalls solche Kinder und Jugendlichen sozialethisch zu desorientieren, die in einem vorbelasteten Umfeld lebten. Es sei wahrscheinlich, dass sie den diskriminierenden Wortschatz der Texte übernähmen und den propagierten Lebensstil sowie die uneingeschränkte Bereitschaft zur Gewaltanwendung als vorbildhaft ansähen. Dem Album komme auch unter Berücksichtigung der für das Genre typischen künstlerischen Stilmittel ein Kunstgehalt zu, der nicht maßgeblich über den angenommenen Unterhaltungswert hinausgehe, weshalb die Belange der Kunst im Ergebnis zurückstehen müssten.

Gegen die Indizierung richtete sich die Klage des Künstlers vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Es hatte die Entscheidung der Bundesprüfstelle, dem Jugendschutz Vorrang vor der Kunstfreiheit des Klägers einzuräumen, inhaltlich bestätigt.

Auf die Berufung des Klägers hatte das OVG NRW die Indizierung des Albums „Sonny Black“ aufgehoben. Diese sei rechtswidrig, weil es die Bundesprüfstelle im Verwaltungsverfahren versäumt habe, die Künstler, die neben dem Kläger an dem Album mitgewirkt hätten, anzuhören. Daher sei das Gewicht der Kunstfreiheit nur unzulänglich ermittelt worden. Nach Auffassung der Kammer habe die BPjM in Bezug auf die Vorrangentscheidung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dies führe dazu, dass das Verwaltungsgericht dieses Anhörungsdefizit im gerichtlichen Verfahren nicht habe korrigieren können.
Hiergegen richtete sich die Revision der Behörde.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.