Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Computerspielen im Rahmen der Spruchpraxis der BPjM

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat mit der Demoversion zum Spiel „Through the Darkest of Time“ erstmals ein Spiel gekennzeichnet, in dem Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen im Sinne des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) dargestellt werden. Darunter fallen zum Beispiel Hakenkreuze und SS-Runen. Zuvor hatte die USK grundsätzlich keine Altersfreigaben für Spiele erteilt, die derartige Symbole enthalten.

Die Änderung der Prüfpraxis erfolgte im Zuge einer geänderten Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden, wonach die sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ der § § 86 Abs. 3, 86a Abs. 3 StGB nunmehr auch in die  Prüfung von Computer- und Videospielen einbezogen werden kann. Die Klausel kann im Einzelfall zu  einer Ausnahme von dem  generellen Verbot der Darstellung verfassungswidriger Kennzeichen führen. Dies ist der Fall, wenn die Verwendung des Kennzeichens oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Für die Spruchpraxis der BPjM hat diese Änderung keine unmittelbare Auswirkung.

Die BPjM nimmt Träger- oder Telemedien auf Antrag oder Anregung einer hierzu berechtigten Stelle in die Liste der jugendgefährdenden Medien auf (Indizierung), wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Hat die BPjM ein Trägermedium (wie z.B. ein Computer- bzw. Videospiel) in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, gelten mit Bekanntmachung der Indizierung im Bundesanzeiger gemäß § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen.

Die BPjM prüft auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes, ob Medieninhalte sozial-ethisch desorientierend und damit jugendgefährdend sind. Die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen verwirklicht  per se noch keinen Tatbestand der Jugendgefährdung, vielmehr bedarf es hierzu eines Kontextes, der zu einer sozial-ethischen Desorientierung führen kann. Ein Tatbestand der Jugendgefährdung ist beispielsweise die Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus. Im Rahmen der Prüfung von Medien, in denen z.B. Hakenkreuze abgebildet werden, kommt es also stets auf die damit verbundene Botschaft  an.  Wird eine jugendgefährdende Wirkung angenommen, hat durch die BPjM zusätzlich noch eine einzelfallbezogene Abwägung z.B. mit der Kunst- und Meinungsfreiheit zu erfolgen.

Für Spiele auf Trägermedien, die  eine Alterskennzeichnung der USK auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes erhalten haben, gilt ein Indizierungsschutz, da vor Vergabe eines Alterskennzeichens eine Jugendgefährdung ausgeschlossen werden muss. Eine ausführliche Darstellung zu dem Thema Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und insbesondere der Spruchpraxis der BPjM findet sich auch in der aktuellen Ausgabe des „BPjM-Aktuell“ (02/2018), dem amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle. Die aktuelle Ausgabe des „BPjM-Aktuell“ können Sie hier bestellen. Behörden, öffentliche Bibliotheken, Schulen sowie Jugendhilfeeinrichtungen, können das "BPjM Aktuell" regelmäßig und kostenfrei beziehen. Die Aufnahme in den Freiverteiler erfolgt über info@bpjm.bund.de. Darüber hinaus stehen Ihnen ausgewählte Beiträge des „BPjM-Aktuell“ auch hier zum Download zur Verfügung.