Das Album wurde durch das 12er-Gremium der BPjM im April 2015 indiziert, da die Inhalte nach Einschätzung des Gremiums verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil propagierten sowie Frauen und homosexuelle Menschen diskriminierten.
Gegen die Indizierung richtete sich der Künstler auf dem Klageweg. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2019 entschieden, dass die Indizierung des Albums rechtmäßig war, sodass es nach Ausschöpfung des Verwaltungsgerichtswegs in der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleibt.
Die Indizierung des Albums hat auch Auswirkungen auf die nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zulässige Verbreitung im Internet.
Für die Überwachung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Landesmedienanstalten über die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als deren Organ zuständig.
Aufgrund dieser Zuständigkeit erteilte die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein YouTube den Hinweis, dass sie im Rahmen einer Recherche zu dem Ergebnis gekommen ist, dass 300 Bushido-Videos trotz ihrer Unzulässigkeit frei abrufbar waren. Google Ireland Ltd., die Betreiberin von YouTube, veranlasste daraufhin die Sperrung der betroffenen Videos, die nun nicht mehr von Deutschland aus abgerufen werden können.
Die entsprechende Pressemitteilung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein finden Sie hier.