Vorsorgemaßnahmen

Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) mit Wirkung zum 1. Mai 2021 wurden unter den Voraussetzungen des § 24a JuSchG deutsche und ausländische Anbieter größerer Internetdienste – insbesondere Online-Plattformen und Messenger-Dienste  – erstmalig gesetzlich in die Pflicht genommen, einzelfallbezogen wirksame und angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen auf ihren Angeboten zu etablieren bzw. deren sichere Teilhabe zu ermöglichen.

Diese gesetzliche Neugestaltung trägt der veränderten Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen im digitalem Raum Rechnung. Die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen zielen auf einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen insbesondere vor Gefahren bei der Interaktion mit anderen Personen ab. Außerdem sollen sie ihnen einen wirksamen Schutz vor potenziell schädigenden oder unangemessenen Inhalten bieten oder auch persönlichen Integritätsverletzungen vorbeugen.

Vorsorgemaßnahmen können unter anderem sein:

  • Hilfe- und Beschwerdesysteme, über welche Kinder und Jugendliche zum Beispiel Belästigungen leicht melden können. Melde- und Abhilfemöglichkeiten können auch zur Eindämmung strafrechtlicher oder jugendschutzrechtlich relevanter Inhalte und Äußerungen Dritter dienen. Ziel ist es, dass schädigende Handlungen nicht unentdeckt bleiben und aktiv gegen Mobbing, sexuelle Übergriffigkeit oder Hassrede vorzugehen.
  • Sichere Voreinstellungen, durch welche unter anderem gewährleistet wird, dass Kinder und Jugendliche mit ihren Profilen nicht mehr leicht aufgefunden bzw. durch fremde Dritte angesprochen werden können.
  • Anbieterunabhängige Hilfe- und Meldestellen, die im Bedarfsfall schnelle und professionelle Unterstützung bieten.
  • Instrumente zur Begleitung des Angebots durch Eltern und sonstige personensorgeberechtigte Personen, um ihnen im Rahmen ihrer Fürsorge Steuerungsmöglichkeiten über die Mediennutzung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen.

Hinzu können eine Vielzahl anderer Vorsorgemaßnahmen treten, die je nach Einzelfall und Ausgestaltung der jeweiligen Angebote zu treffen sind.

Die über § 24a JuSchG zur Vorsorge verpflichteten Anbieter müssen grundsätzlich auch einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen und auf diesen in ihren Angeboten unmittelbar und leicht erkennbar hinweisen, um ihre Erreichbarkeit zu gewährleisten.

Kriterien der BzKJ zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit anbieterseitiger Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Jugendschutzgesetz

Die nachstehenden Prüfkriterien der BzKJ geben entsprechenden Diensteanbietern Orientierung, welchen Risiken mit geeigneten strukturellen Vorsorgemaßnahmen zu begegnen ist. Die Ausführungen konkretisieren, welche Kriterien die BzKJ im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit anbieterseitiger Vorsorgemaßnahmen anlegt. Darüber hinaus wird weiteren für Kinder- und Jugendmedienschutz verantwortlichen Akteurinnen und Akteuren sowie der allgemeinen Öffentlichkeit ein Einblick in die Verfahren der BzKJ ermöglicht.

Prüfkriterien der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz gemäß § 24a Jugendschutzgesetz.

Examination criteria of the Federal Agency for Child and Youth Protection in the Media persuant to section 24a of the Youth Protection Act.