Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes am 1. Mai 2021 hat der Gesetzgeber eine gemeinsame, werkorientierte Listenführung von Träger- und Telemedien ermöglicht. Die Liste jugendgefährdender Medien wird nunmehr grundsätzlich öffentlich geführt. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher ...